AGB

AGB

I. Angebot und Abschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistungen, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet  sind. Handelsübliche Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor, soweit sie den Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Waren nicht berühren.

4. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie unseren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

II. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nicht als fest vereinbart. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.

2. Kommen wir mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenützt verstrichen ist. Im Falle der Unmöglichkeit steht dem Auftraggeber dieses Recht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Nachfrist zu.

3. Wir haften nicht für Schäden wegen Verzug oder Unmöglichkeit. Dies gilt nicht bei der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen gilt vorstehendes entsprechend.

4. Durch von uns unverschuldete Umstände, die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung entgegenstehen, z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Transportmitteln, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie alle Fälle höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Wenn die Lieferzeit aufgrund o.a. Umstände um mehr als 3 Monate überschritten ist, können beide Vertragsparteien von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

III. Gefahrübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird, oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben.

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber trägt die während der Verzögerung anfallenden Lagerkosten.

3. Bei Reparaturarbeiten, Instandhaltungen und Wartungen tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme durch den Auftraggeber. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, geht die Gefahr auf ihn über.

IV. Aufstellungs- und Montagebedingungen

1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, dass wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können.

2. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung der Montage oder die Inbetriebnahme der Anlage, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs, zusätzliche Fahrtkosten und Auslösungen.

3. Während der Ausführungen der Arbeiten ist uns für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. ein verschließbarer Raum vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Alle Zahlungen des Auftraggebers werden auf die älteste Forderung verrechnet.

2. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 8% (bei Verbrauchern 5%) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.

3. Bei Verzug des Auftraggebers sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsdrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprozess, sowie dann, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers auftreten, sind wir berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. Einem Unternehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist bzw. dem Auftraggeber offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zusteht.

VI. Mängel/Gewährleistung, Haftung, Verjährung

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er die gelieferte Ware unverzüglich zu kontrollieren. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen, die uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme und vor Verarbeitung oder Einbau durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden, gelten als vom Auftraggeber akzeptiert und genehmigt.

2. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Sachmängel dar.

3. Der Auftraggeber hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich zu rügen.

4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Im Falle der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit beider Arten der Nacherfüllung sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dieses Recht haben wir auch, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

5. Für den Fall, dass Nacherfüllung verweigert oder schuldhaft verzögert wird, die Nacherfüllung unmöglich ist oder die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Auftraggeber unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung objektiv kein Interesse hat.

6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstiger deliktischer Haftung) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, soweit diese Grundlage der Haftung sind. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Ein eventueller Rückgriffsanspruch des Bestellers regelt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Weitergehende oder andere als vorstehend geregelte Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Mängel im Rahmen von werkvertraglichen Leistungen richtet sich unsere Haftung ebenfalls nach den vorstehenden Regelungen. Dem Auftraggeber steht dabei zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen.

9. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren ebenfalls in 12 Monaten; die Verjährungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber. Dies gilt ebenfalls nicht bei der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einem arglistigen Verschweigen von Mängeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten.

10. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe befugt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 4 auf uns übergehen. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Im Fall der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit fremden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Gesamtwert. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

4. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den „Factor“ an uns ab. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, gilt diese Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung an.

5. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers bzw. der nachhaltigen Verschlechterung seiner Vermögenslage mit Widerruf durch uns. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle für die Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

6. Die Befugnisse des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen sowie sein Besitzrecht an der Vorbehaltsware erlöschen im Falle des Zahlungsverzugs, der nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers mit Widerruf durch uns, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Nehmen wir nach Erlöschen des Besitzrechts des Auftraggebers die Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren.

9. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware ab.

VIII. Baupolizeiliche Genehmigung

Es ist allein Sache des Auftraggebers, für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, Genehmigungen des Gas- oder Elektrizitätswerkes) zu sorgen.

IX. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Leistungsort für beide Parteien ist der Ort unseres Firmensitzes (gegenüber Verbrauchern unwirksam).

2. Gerichtsstand ist Wien, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.